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Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten

und andere Rechtsgebiete

IHR RECHT IST UNSER JOB

Insbesondere die Rechtsanwälte Werner Siebers und Jens Glaser, auch Fachanwälte für Strafrecht, beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung von Strafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten. Beide sind Vorstandsmitglieder der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. und seit Jahren auf Strafsachen spezialisiert.

Rechtsanwalt Siebers ist seit bald 25 Jahren bundesweit als Strafverteidiger tätig, wobei er in vielen großen und spektakulären Verfahren mitverteidigt hat, einige Grundstzentscheidungen bis hin zum Bundesverfassungsgericht erwirkt hat und im niedersächsischen und sachsen-anhaltinischen Raum  einen ausgezeichneten Ruf als professioneller und höchst kreativer Strafverteidiger besitzt.

Rechtsanwalt Glaser betreibt die Strafverteidigung ebenfalls sehr erfolgreich seit geraumer Zeit auch über die Grenzen von Halberstadt hinaus und war in Sachsen-Anhalt einer der ersten Fachanwälte für Strafrecht.

Das Betreiben einer gemeinsamen Zweigstelle in Quedlinburg soll dem rechtsuchenden Bürger gerade im Raum Quedlinburg über das bisherige Angebot hinaus die möglichkeit geben, sich von Spezialisten vor Ort beraten und verteidigen zu lassen, ohne sehr lange Wege in Kauf nehmen zu müssen, falls man nicht fündig wird, weil die wenigen vor Ort befindlichen Spezialisten mit dem Fall bereits befasst sind oder auf der Gegenseite stehen.

Sie müssen nicht mehr zu Ihren Verteidigern fahren, Ihre Verteidiger kommen in Ihre Nähe; und zwar zu bestimmten Zeiten oder nach Terminverabredung. Auch sind Besuche in der Haft oder bei Ihnen selbstverständlich bei Notwendigkeit möglich.

Rein vorsorglich müssen wir aber darauf aufmerksam machen, dass der Beginn unserer Tätigkeit in der Regel grundsätzlich von der Zahlung von Vorschüssen abhängig gemacht werden muss, es sei denn, es liegt ein eindeutiger Fall der Pflichtverteidigung vor, die Sache ist eindeutig rechtsschutzversichert oder es werden andere Sicherheiten präsentiert.

Die Rechtsanwälte Schaumberg und Dieler ergänzen diesen Synergieeffekt. Herr Dieler steht auch für Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen zur Verfügung, beide decken dazu einen großen Teil der anderen Rechtsgebiete ab, die von einem Anwalt erwartet werden. In Rechtsgebieten, in den wir ihnen nicht weiterhelfen können, werden wir Ihnen Kollegen empfehlen, die Ihren Fall sachgerecht bearbeiten werden.

Wir werden selbstverständlich auch als Pflichtverteidiger tätig, falls die Voraussetzungen vorliegen. Wenn Sie bei der Zustellung einer Anklage aufgefordert werden, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu benennen und Sie haben sich bis dahin um keinen Verteidiger gekümmert, können Sie einen von uns dem Gericht mitteilen, das Gericht würde denjenigen beiordnen und auch zeitnah die Akte zur Verfügung stellen. Warten Sie also nicht ab, bis Ihnen jemand beigeordnet wird, der möglicherweise nicht genügend Erfahrung in Strafsachen hat oder der Ihnen nicht  angenehm ist. Das gilt übrigens für jedes Gericht und nicht nur für die Amtsgerichte Quedlinburg, Wernigerode, Halberstadt oder das Landgericht Magdeburg sondern für jedes deutsche Strafgericht.

Sollte Ihnen ein Strafbefehl zugestellt werden und Sie sind nicht sicher, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, dagegen vorzugehen, sind wir bereit, für einen Pauschalbetrag von 100,00 € incl. MwSt für Sie Einspruch einzulegen, die Akte einzusehen und mit Ihnen zu besprechen, ob es sinnvoll ist, den Strafbefehl zu akzeptieren. Wenn die Sache weiter bearbeitet wird, wird der gezahlte Betrag von 100,00 € auf das weitere Honorar angerechnet.

Den Schriftverkehr mit Ihrer Rechtsschutzversicherung nehmen wir Ihnen ab.

 

Dass man auch in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen mit dem einen oder anderen Kniff noch etwas reißen kann, zeigt nachstehende Entscheidung des Amtsgerichts Kiel, erstritten von RASiebers:

Hier liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Gemäß § 26 III StVG beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate.

Tat zeit war hier der 25.10.2004. Der Betroffene ist aufgrund der nach § 33 Nr. 1 OWiG unterbrechenden Anhörungsverfügung vom 04.11.2004 angehört worden. Am 18.01.2005 erging der Bußgeldbescheid (und wurde allein dem Verteidiger Rechtsanwalt Siebers zugestellt). Da sich keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in den Akten befindet, ist die Zustellung an den Verteidiger nach § 51 III S. 1 OWiG unwirksam (vgl. Göhler, 12. Auflage, 51 a OWiG Rd. 44a). Damit trat die Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG nicht ein, so dass die Ordnungswidrigkeit mittlerweile - sollte der Bußgeldbescheid jetzt wirksam zugestellt werden - verjährt ist.

Quelle und mehr dazu: hier

 

Wer zu schnell fährt, geht das Rsiko ein, wegen einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Dies gilt natürlich noch mehr, wenn man seinen Tacho dabei fotografiert

Aber Spaß beiseite: Nicht jede Geschwindigkeitsmessung ist verwertbar. Oft sind die Meßanlagen falsch aufgebaut, die technischen Vorschriften wurden nicht eingehalten oder dem Bedienpersonal fehlt die sachgerechte Ausbildung.

In Rahmen der Akteneinsicht finden wir heraus, ob da alles mit rechten Dingen zugegangen ist!

Für die Unverbesserlichen, die trotz Alkohol meinen, noch fahren zu müssen, hier ein Link zu einem Promillerechner. Wenn es trotzdem zu viel war, melden Sie sich bei uns.

 
     

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